AoB - Inhouse-Seminare
Update: Mittwoch, 13 April, 2011 10:22

 

AoB-Inhouse-Seminarangebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Noch immer haben viele Arbeitgeber in ihren Betrieben „Betriebliches Eingliederungsmanagement“(BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX  nicht umgesetzt. Arbeitgeber haben bei nicht durchgeführtem BEM nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit verschärften Beweis- und Darlegungspflichten im Falle von krankheitsbedingten Kündigungen zu rechnen und verstoßen zudem gegen eine rechtliche Verpflichtung. Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf ein durchzuführendes Betriebliches Eingliederungsmanagement. Betriebsräte müssen überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Hierzu zählt auch das SGB IX.

BEM konkretisiert zwar den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Kündigungsschutzrechtes, aber in erster Linie ist BEM ein organisiertes Suchverfahren zur Erhaltung der Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsfähigkeit von erkrankten Beschäftigten (nach W. Kohte, Arbeitsrechtler aus Halle).  In vielen Betrieben sind es inzwischen die Interessenvertretungen, die dafür sorgen, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung eingeführt wird. Betriebsräte können die Einführung des BEM mitgestalten und mitbestimmen, u.a. nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie haben zu überwachen, dass das BEM qualitätsorientiert ausgestaltet und im Interesse der Arbeitnehmer praktiziert wird. Es stellt sich die Frage, wie Interessenvertretungen mit BEM und Krankenrückkehrgesprächen umgehen und die ausgearbeiteten Qualitätsanforderungen aus Sicht der Betroffenen beim BEM gewährleisten können.

Hierzu bietet AoB Bremen betriebsspezifische Inhouse-Seminare sowie Beratung an. In den AoB-Seminaren und in der Einzelfallberatung steht die Umsetzung von Qualität im BEM im Vordergrund. Dabei sollen betriebsspezifische Konzept entwickelt werden, da es keinen Königsweg bei der Umsetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX gibt.  AoB leistet auf Wunsch auch Unterstützung bei der Beantragung von Prämien nach § 84 Abs. 3 SGB IX. Hier liegen erste erfolgreiche Erfahrungen vor. Hilfestellung wird zudem bei der Qualitätssicherung, Realisierung eines umfassenden Datenschutzes im BEM und der Entwicklung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen geleistet.

Weitergehende Info (PDF-Datei, 30 kb) und weitere Infos unter AoB Download bzw. AoB Veröffentlichungen

 

Seminar zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX

In Zeiten älter werdender Belegschaften, des Personalabbaus und der Ar-beitsverdichtung wird das Thema Gesundheit immer wichtiger. Psychische Er-krankungen nehmen stark zu. Um Langzeiterkrankungen besser vorbeugen zu können und Arbeitsplätze zu erhalten, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 das Sozialgesetzbuch IX geändert und Arbeitgeber verpflichtet, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Beschäftigten einzuführen, die länger als 6 Wochen in 12 Monaten erkrankt sind. Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu BEM verdeutlicht, dass krankheitsbedingte Kündigungen ohne ein zuvor durchgeführtes Integrationsverfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX kaum noch Chancen auf Erfolg haben. Von daher müssen alle Arbeitgeber BEM einführen. Betriebs- und Personalräte können ihre Mitbestimmung nutzen, damit das betriebliche Eingliederungsmanagement im Interesse der Beschäftigten eingeführt und qualitätsorientiert wird.

Im Seminar werden folgende Inhalte behandelt:

 

Weitere Auskünfte bei Dr. Eberhard Kiesche

 

 

 


| nach oben | Übersicht | « zurück |