Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll langfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte schützen, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden, neue Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und langfristig die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen Beschäftigten erhalten. Der Betriebsrat hat das Recht, das BEM-Verfahren in einer BEM-Betriebsvereinbarung zu regeln. Für ein BEM sollte besonders für mittlere und größere Unternehmen und unbedingt eine BEM-Verfahrensordnung geregelt werden, die auch in einer Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte haben bei etlichen Detailfragen der BEM-Verfahrensordnung durchaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie müssen nur Grenzen beachten, die das Bundesarbeitsgericht am 22.3.2016 der Mitbestimmung im BEM gesetzt hat. Das BAG (1. und 2. Senat) und viele Instanz-Arbeitsgerichte haben wiederholt seit 2009 festgelegt, welche Standards ein ordnungsgemäßes BEM als unverstellter, ergebnisoffener und fairer BEM-Suchprozess erfüllen muss.
Der Beitrag der Rechtsprechung zum rechtskonformen BEM
Seit der gesetzlich verpflichtenden Einführung des BEM in 2004 bleibt die Unsicherheit bei Unternehmen, Beschäftigten und Interessenvertretungen groß. Oftmals befürchten Beschäftigte und ihre Vertretungen, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für repressive Maßnahmen wie zum Beispiel eine krankheitsbedingte Kündigung genutzt wird. Die Ängste können dazu führen, dass Beschäftigte ein BEM-Angebot ablehnen. Arbeitgeber kritisieren eine zunehmende Verrechtlichung des BEM durch die Arbeitsgerichte und einhergehend undurchschaubare Vorgaben der Rechtsprechung zum ordnungsgemäßen BEM. Zudem würden die unklaren Datenschutzvorgaben das BEM unnötig erschweren. Eine teilhabeorientierte, rechtskonforme und mitbestimmte BEM-Verfahrensordnung, die transparent umgesetzt wird, schützt die Beschäftigten vor nachteiligen Folgen schützen und motiviert betroffene Beschäftigte und Unternehmen, daran teilzuhaben und das BEM richtig umzusetzen. Nachfolgend werden wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zum „ordnungsgemäßen BEM“ dokumentiert, die es ermöglichen, das BEM im Sinne des Gesetzgebers durchzuführen.