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Die elektronische Personalakte setzt sich allmählich in Unternehmen und Dienststellen durch. Vor allem Betriebs- und Personalräte müssen sich dabei die Frage stellen, ob im Zuge der Umstellung von der herkömmlichen auf die digitale Akte mit neuen Kontrolltechniken und -maßnahmen zu rechnen ist, die den Trend zur „gläsernen Belegschaft“ verstärken.
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Erstelldatum Montag, 22. Juni 2015 19:44
Änderungsdatum Montag, 22. Juni 2015 19:47
Version 6/2010
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Der folgende Beitrag behandelt aus Arbeitnehmersicht die relevanten Datenschutzfragen, die sich beim Outsourcing von Dienstleistungen ergeben, wenn diese mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten verknüpft sind. U.a. werden der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, die Unterscheidung zwischen Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung und Anforderungen an ein Kontrollkonzept bei der Auftragsdatenverarbeitung aus BR-Sicht behandelt. Mehr unter:
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Erstelldatum Donnerstag, 04. Juni 2015 20:15
Änderungsdatum Donnerstag, 04. Juni 2015 20:15
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Erstelldatum Montag, 03. März 2014 19:45
Änderungsdatum Donnerstag, 23. Februar 2023 09:00
Version 2013
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In letzter Zeit nehmen wieder Anfragen nach Telearbeit oder Home Office zu. Telearbeit ist noch immer ein Thema für die Interessenvertretungen. Im nachfolgenden Aufsatz wird dargestellt, welche Grundsatzfragen bei der Einführung von Telearbeit zu beantworten sind, welche rechtlichen und betriebspolitischen Handlungsmöglichkeiten Interessenvertretungen haben und welche Gestaltungsfelder der besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Mehr:
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Erstelldatum Montag, 17. November 2014 09:12
Änderungsdatum Montag, 17. November 2014 09:19
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Betriebs- und Personalräte stehen oft vor der Frage, welche Inhalte eine IKT-Vereinbarung (IKT - Informations- und Kommunikationstechniken) zum Arbeitnehmerdatenschutz aufweisen sollte, um die Rechte der Beschäftigten und ihrer Vertretungen zu stärken. Grundsätzlich bedarf das Verwenden von Personendaten im Arbeitsverhältnis der Erlaubnis, entweder durch ein Gesetz, eine (im Arbeitsverhältnis fragwürdige) Einwilligung des Betroffenen oder eine andere vorrangige Rechtsvorschrift – wie eben eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben dabei zu beachten und welche arbeitsrechtlichen Klippen zu umschiffen sind, erläutert nachfolgende Artikel aus 6/2014. Mehr:
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Erstelldatum Montag, 17. November 2014 09:02
Änderungsdatum Montag, 17. November 2014 09:08
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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll langfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte schützen, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden, neue Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und langfristig die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen Beschäftigten erhalten. Der Betriebsrat hat das Recht, das BEM-Verfahren in einer BEM-Betriebsvereinbarung zu regeln. Für ein BEM sollte besonders für mittlere und größere Unternehmen und unbedingt eine BEM-Verfahrensordnung geregelt werden, die auch in einer Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte haben bei etlichen Detailfragen der BEM-Verfahrensordnung durchaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie müssen nur Grenzen beachten, die das Bundesarbeitsgericht am 22.3.2016 der Mitbestimmung im BEM gesetzt hat. Das BAG (1. und 2. Senat) und viele Instanz-Arbeitsgerichte haben wiederholt seit 2009 festgelegt, welche Standards ein ordnungsgemäßes BEM als unverstellter, ergebnisoffener und fairer BEM-Suchprozess erfüllen muss.

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Erstelldatum Montag, 27. März 2017 16:22
Änderungsdatum Donnerstag, 18. März 2021 12:54
Version 10/2014
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Eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung zum Datenschutz ist noch lange keine Garantie dafür, dass dieser auch eingehalten wird. In Audits haben die Verfasser festgestellt, dass es in Unternehmen trotz Betriebsvereinbarung zu massiven Lücken im Datenschutz kam. Betriebsräte sollten daher immer anhand eines Prüfkonzepts überprüfen, ob die Verabredungen in den Betriebsvereinbarungen auch eingehalten werden.
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Erstelldatum Mittwoch, 30. Juli 2014 19:43
Änderungsdatum Mittwoch, 30. Juli 2014 19:50
Version (03/2014)
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Einerseits sind moderne Zeitwirtschaftssysteme technische Kontrolleinrichtungen. Weitreichende Verhaltenskontrolle mit solchen Systemen ist möglich. Andererseits sind genau diese technischen Möglichkeiten, Daten zur Arbeitszeit aufzubereiten, eine echte Chance für eine Belegschaftsvertretung. Aktuelle „Kennzahlen“ könnten im Rahmen der vielfältigen Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeitgestaltung z. B. nach § 87 betrVG eine Hilfe darstellen. Voraussetzung ist „Anonymisierung“. Der Beitrag berücksichtigt noch nicht den neuen § 32 BDSG in 2009. Mehr unter:
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Erstelldatum Donnerstag, 10. Juli 2014 12:10
Änderungsdatum Donnerstag, 05. November 2015 08:01
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