
- welche unter Datenschutzgesichtspunkten wichtigen Folgendasgesetzlich vorgeschriebene „Betriebliche Eingliederungs- und Gesundheitsmanagement” hat
- mit welchen Begründungen ausufernde Krankenstatistiken und Fehlzeitenauswertungen durchgesetzt werden sollen
- mit welchen Argumenten Betriebs-und Personalräten dieser problematischen Entwicklung entgegentreten können
Ab 25.5.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Der runderneuerte europäische Datenschutz hat viele neue Handbücher und Kommentare zur Vorbereitung auf den Stichtag 25.5.2018 hervorgebracht. Wir haben ihre Praxistauglichkeit geprüft. In der folgenden Besprechung geht es um die DS-GVO.
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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll langfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte schützen, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden, neue Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und langfristig die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen Beschäftigten erhalten. Der Betriebsrat hat das Recht, das BEM-Verfahren in einer BEM-Betriebsvereinbarung zu regeln. Für ein BEM sollte besonders für mittlere und größere Unternehmen und unbedingt eine BEM-Verfahrensordnung geregelt werden, die auch in einer Einigungsstelle erzwingbar ist. Betriebsräte haben bei etlichen Detailfragen der BEM-Verfahrensordnung durchaus Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1, 6 und 7 BetrVG. Sie müssen nur Grenzen beachten, die das Bundesarbeitsgericht am 22.3.2016 der Mitbestimmung im BEM gesetzt hat. Das BAG (1. und 2. Senat) und viele Instanz-Arbeitsgerichte haben wiederholt seit 2009 festgelegt, welche Standards ein ordnungsgemäßes BEM als unverstellter, ergebnisoffener und fairer BEM-Suchprozess erfüllen muss.