Die Datenschutzgrundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt und auch mit einem neuen BDSG den Rahmen für den Beschäftigtendatenschutz bildet, verlangt von den Verantwortlichen eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Diese löst die Vorabkontrolle im BDSG-alt ab.
Die Datenschutzfolgenabschätzung ist neu und jetzt in Art. 35 DS-GVO geregelt. Sie dient dazu, bei Verarbeitungen personenbezogener Daten der Betroffenen hohe Risiken abzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen zum Schutze der Grundrechte zu entwickeln. In Art. 35 DS-GVO finden sich ein paar Beispiele, in welchen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, wie bspw. bei einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 35 Abs. 3 b DSGVO) und einer umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 c DSGVO).
Die Aufsichtsbehörden werden in Art. 35 Abs. 4 S. 1 DSGVO jedoch verpflichtet, Listen von Verarbeitungsvorgängen (Positivliste) zu veröffentlichen, für die eine DSFA durchzuführen ist. Inzwischen haben auch erste Aufsichtsbehörden erste Positivlisten entwickelt https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/DSFA%20Muss-Liste%20für%20den%20nicht-öffentlicher%20Bereich-HmbBfDI%20Version%201.0%20%28Entwurf%29.pdf

NEUER DATENSCHUTZ (DSGVO)
Der neue Beschäftigtendatenschutz - So können Betriebsräte im Datenschutzrecht die Weichen stellen. § 26 BDSG 2018 regelt ab sofort den Beschäftigtendatenschutz. Damit ist es jetzt für Interessenvertretungen das »Grundgesetz des Beschäftigtendatenschutzes«. Nun sind die Betriebsparteien gefordert: Sie müssen die Bestimmungen in konkrete Vereinbarungen überführen. in: AiB EXTRA August 2018 - Matthias Wilke und andere Autoren. Mehr unter:
In allen Unternehmen und Dienststellen kann es zu Datenschutzverletzungen kommen. Für derartige Datenschutzverstöße wird oftmals auch der Begriff der Datenpannen verwendet. Datenpannen beziehen sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es können die Daten z.B. von den eigenen Beschäftigten, von Kunden, von Kindern oder Lieferanten sein. Diese personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO bedürfen bei der Datenverarbeitung des besonderen Schutzes. Im Falle von Datenschutzverstößen ist das jeweilige Unternehmen als Verantwortlicher nach Art. 33, 34 DS-GVO (siehe auch Erwägungsgründe 85, 86,87, 88) verpflichtet, ggf. bei einem hohen Risiko die betroffenen Personen und die zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Risiko für natürliche Personen unverzüglich zu informieren. Hierfür muß das Unternehmen oder die Dienststelle geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen. Insbesondere die Mitarbeiter müssen mit Hilfe einer Richtlinie zu Datenschutzverletzungen in Kenntnis gesetzt werden, wie sie auf eine „Datenpanne“ reagieren müssen. Von daher ist die Meldung an die zuständige Stelle im Unternehmen von großer Bedeutung, da ansonsten ein Bußgeld nach Art. 83 Abs. 4 S. 1 lit. a DS-GVO verhängt werden kann. Die Aufsichtsbehörden betonen auch gerne, dass die Unternehmen lieber eine Meldung zuviel als eine zuwenig abgegeben sollen. Unternehmen können auch aus dem Feedback der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz lernen. Nachfolgend ein Muster zur Information der Mitarbeiter über eine unverzügliche Meldung nach Art. 33 DS-GVO.
Nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gab es einen heftigen Streit darüber, ob der Betriebs- bzw. der Personalrat Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist. Inzwischen geht die herrschende Meinung in der Literatur und auch überwiegend in der Rechtsprechung davon aus, dass der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle (Arbeitgeber als Verantwortlicher) ist und dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat nicht kontrollieren darf. Insofern bietet es sich an, in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zu IT und Datenschutz einen Passus aufzunehmen und Näheres zur Datenverarbeitung des Betriebsrats und der Kommunikation mit dem Arbeitgeber über Datenschutz zu regeln. Der nachfolgende Regelungsvorschlag (Muster) ist immer auf die betriebliche Situation anzupassen. Viel hängt dabei auch davon ob, ob eine vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung möglich ist.
Die schnelle Verbreitung des Corona-Virus wirft auch Fragen für Betriebsräte auf. 2010 gab es die schon einmal die Befürchtung, dass es mit der Schweingrippe zu einer Pandemie kommt.
Im folgenden Beitrag ist eine Checkliste zur Prävention bei einer Pandemie eingearbeitet. Mehr unter:
Lehren aus der Corona-Pandemie für den Arbeitsschutz: Ein Zwischenfazit
Die Coronakrise ist nach wie vor die Stunde des Arbeitsschutzes. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt seit 1996. Jetzt gewinnt in der Pandemie der Arbeitsschutz wieder große Bedeutung, gerade wenn in der 2. Welle von Corona ein genereller Lockdown verhindert werden soll. Besonders die Politik legt im Rahmen der Coronabekämpfung Wert auf Arbeitsschutz, damit die Wirtschaft weiter offenbleiben kann. Hierzu wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.04.2020 ein SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht und inzwischen auch eine Corona-Arbeitsschutz-Regel. Es herrscht allseits Einigkeit: Es geht in der Wirtschaft nicht ohne Arbeitsschutz bzw. Infektionsschutz. Der Arbeitsschutz muss zudem erkennbare Defizite aufarbeiten und flexibel Antworten auf die Herausforderungen in der Pandemie geben können. Mehr unter: