Begriff | Definition |
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Ottawa-Charta der WHO | „Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können. In diesem Sinne ist die Gesundheit als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel. Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin.“ (zit. nach Badura et. al. 2010, 35) |
Gesamtes Arbeitsschutzrecht
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Gesamtes Arbeitsschutzrecht
Arbeitsschutz | Arbeitszeit Arbeitssicherheit | Arbeitswissenschaft Handkommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, RA Dr. Ulrich Faber und RAin Prof. Dr. Dörte Busch, FAinMedR 3. Auflage 2023, 1.755 S., geb., 159,– € ISBN 978-3-8487-7049-6 |
Umfassend. Praxisnah. Kompakt.Der Handkommentar zum gesamten Arbeitsschutzrecht ist einzigartig: Er kommentiert alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz in einem Band, setzt sie in Bezug, verknüpft die Normen mit neusten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und bezieht dabei auch straf-, verwaltungs- und sozialrechtliche Aspekte mit ein. Die Neuauflage Topaktuell und vollständig überarbeitet, vollzieht die 3. Auf- lage die jüngsten Entwicklungen nach:
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Das Autorenteam vereint betriebliche, behördliche, anwalt- liche und verbandliche Praxis, Wissenschaft sowie Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: |